
AGB zur Befundkarte für den Arzt im pdf-Format
AGB der MCW im pdf-Format
AUFTRAGNEHMER: MCW Handelsgesellschaft m.b.H., FN 55115b, Breuninggasse 6, 1230 Wien
I. (Erstens)
MCW ist der Herausgeber der „Notfallkarte/Befundkarte“ und es steht MCW diesbezüglich das alleinige Vertriebsrecht
zu. Außerdem ist MCW berechtigt, im Rahmen der Notfall- und Befundkarte auch den sogenannten „Medikamentenkompass“
zu vertreiben.
Aufgrund der Befundkarte kann ein Patient seine Befunde elektronisch speichern lassen und hat im Idealfall
sämtliche Befunde elektronisch gespeichert und jederzeit für Ärzte und im Falle eines Notfalles elektronisch
abrufbar.
Durch die „Befundkarte für den Arzt“ hat dieser die Möglichkeit, auf die elektronische Gesundheitsakte des
Patienten zuzugreifen und Befunde, die der Patient zur Verfügung stellt, anzusehen.
Voraussetzung für die Erteilung einer „Befundkarte für den Arzt“ ist, dass der Betreffende sich als Arzt
legitimiert.
II. (Zweitens)
Befunde können sowohl automatisiert in die Befundkartei gelangen, wenn der betreffende Patient das von
MCW zur Verfügung gestellte Service „automatisierte Befundsammlung“ aktiviert hat, oder auch manuell
elektronisch erfasst (hochgeladen) werden.
In der Regel werden diese Befunde als „Patienteneingabe“ gekennzeichnet. Zusätzlich zu den Befunden
kann der Arzt auch sämtliche Aufzeichnungen des Patienten einsehen, sofern diese eingescannt sind und
der Patient dazu seine Zustimmung erteilt. Dazu gehören u.a. eine Medikamentenübersicht, Blutdruckwerte,
spezielle Unverträglichkeiten u.ä.
Alle diese Befunde und Aufzeichnungen sind in elektronischer Form gespeichert und dienen der
zusätzlichen Information des Arztes.
III. (Drittens)
Der Arzt hat auch die Möglichkeit, selbst Befunde und Aufzeichnungen neu einzugeben und in der
Gesundheitsakte des betreffenden Patienten abzulegen. Diese Eingaben werden mit seinem Arztnamen
versehen. Außerdem kann der betreffende Arzt auch Notfalldaten des Patienten vidieren und freigeben, die
für die Notfallkarte benötigt werden.
IV. (Viertens)
Die „Befundkarte für den Arzt“ steht ausschließlich Ärzten mit dem „Jus Practicandi“ zu. Den
diesbezüglichen Nachweis hat der betreffende Arzt, der um die Ausstellung einer solchen
Befundkarte bei MCW ansucht, vorzuweisen.
V. (Fünftens)
Die „Befundkarte für den Arzt“ steht jeweils nur dem betreffenden Arzt zur Verfügung und darf
unter keinen Umständen weitergegeben werden bzw. ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht
über die Befundkarte in Patientendaten einsehen können. Das diesbezügliche Sicherheitssystem
wird dem Arzt von MCW zur Verfügung gestellt.
VI. (Sechstens)
Der Arzt stimmt zu, dass er auf der Homepage von MCW als Vertragspartner für die Befund-
und Notfallkarte veröffentlicht wird.
VII. (Siebentens)
Über Wunsch erhalten niedergelassene Ärzte auch im Rahmen dieses Vertrages die Gratis
Software „Befunddatenbox“. Damit kann der Arzt Befunde sammeln und gleichzeitig einfach und
schnell in die Befundkartei des Patienten übertragen. Hard- und softwaretechnische Voraussetzungen
(Ordinations-PC etc.) müssen jedoch von Seiten des Arztes gegeben sein.
VIII. (Achtens)
Der Arzt hat auch die Möglichkeit, das Service „Befundkarte befüllen“ seinen Patienten
anzubieten. In diesem Fall werden alle Befunde des Patienten soweit möglich automatisch
gespeichert und vorrätig gehalten.
IX. (Neuntens)
Dieser Vertrag wird auf vorerst unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird die „Befundkarte für
den Arzt“ dem betreffenden Vertragspartner von MCW unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Ob und in welcher Art und Weise der Arzt für das Sammeln von Befunden seiner Patienten (manuelles
Sammeln) ein Entgelt verlangt, bleibt diesem überlassen und ist zwischen diesem und seinem jeweiligen
Patienten zu regeln und zu vereinbaren.
X. (Zehntens)
Der gegenständliche Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist
zum jeweiligen Monatsletzten schriftlich aufgekündigt werden.
XI. (Elftens)
Darauf hingewiesen wird, dass weder MCW noch der Arzt eine Haftung für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der gesammelten Befunde übernimmt. Das gegenständliche Softwareprogramm bezieht sich
lediglich auf das Sammeln von Befunden und Aufzeichnungen mit patientenzentrierten Daten. Lediglich
solche Daten, die der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit selbst erstellt, unterliegen
hinsichtlich ihrer Richtigkeit seiner Verantwortung.
XII. (Zwölftens)
Aus wichtigem Grund hat der Arzt jederzeit die Möglichkeit, seine „Befundkarte“ ohne Angabe
von Gründen durch MCW sperren zu lassen. Damit ist er nicht mehr Vertragspartner der Befundkarte
und sein Name wird von der Homepage von MCW entfernt.
XIII. (Dreizehntens)
Der Arzt akzeptiert, dass im Gesundheitsportal von MCW Werbung gemacht wird. Außerdem
stimmt er zu, dass er von MCW über alle Neuerungen im Zusammenhang mit der Befund- und
Notfallkarte sowie des Medikamentenkompasses laufend informiert wird. Diesbezügliche
Zusendungen werden von ihm ausdrücklich genehmigt, in welcher Form sie auch immer übermittelt
werden.
XIV. (Vierzehntens)
Eine Weitergabe von von Patienten übermittelten Daten und Aufzeichnungen durch den Arzt
ohne entsprechende vorherige Zustimmung der Patienten ist in jedem Fall unzulässig und
strafbar. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Arzt als auch MCW als Softwarehersteller
und Provider.
XV. (Fünfzehntens)
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus dieser „Befundkarte für den Arzt“ erklären die
Vertragsparteien, dass sie vorerst ihre Meinungsverschiedenheiten in mediativem Wege zu klären
versuchen werden und dass auf alle Fälle immer das Wohl des Patienten im Vordergrund zu stehen
hat.
1 - Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der MCW – Handelsges.m.b.H im
Verkehr mit Unternehmern sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend,
die entweder über die Geschäftsstelle angefordert oder über die Website www.mcw.at jederzeit
abrufbereit sind. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige
Fassung dieser AGB. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden, sind in jedem Falle unverbindlich. Mündliche, telegrafische,
telefonische oder sonstige elektronische Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung
wirksam. MCW behält sich die Änderung der gegenständlichen ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen”
ausdrücklich vor, diesfalls wird dem Vertragspartner eine geänderte Fassung übermittelt. Die
Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.
2 - Vertragsabschluss
Angebote der MCW – Handelsges.m.b.H sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst
mit der schriftlichen Bestätigung des uns erteilten Auftrages zustande. Der Besteller bestätigt
die Richtigkeit unserer Auftragsbestätigung, wenn er nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt
der Auftragsbestätigung dagegen schriftlich Einwände erhebt Ist dies nicht der Fall, gilt der
Inhalt der Auftragsbestätigung und die dieser beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingung als
Basis für die Vertragsabwicklung.
3 - Urheberrechte
Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte an sämtlichen von uns vertriebenen Softwareprodukten
vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert noch sonst wie für Dritte,
sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung
macht das den Störer uns gegenüber in voller Höhe schadenersatzpflichtig, wobei der Schadenersatz
wenigstens die Dreifache Höhe der jährlichen Lizenzgebühr bzw. das Dreifache des Verkaufspreises des
Softwareprogramms umfasst.
4 - Lieferungen und Lieferfristen
Soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin vereinbart wurde, sind die bekannt gegebenen Lieferzeiten
nicht verbindlich, sie werden aber von uns nach bester Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder
nicht durchführbare Leistungen, die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige
unvorhergesehene Zwischenfälle verursacht werden, leisten wir keinen Ersatz. Teillieferungen sind
jederzeit möglich. Bestellte Waren sind vom Kunden, oder einer befugten Person unverzüglich
abzunehmen. Bei Abnahmeverzug haftet der Besteller für Gefahr und Zufall und ist zur Zahlung des
Entgeltes unabhängig von der verweigerten Abnahme verpflichtet.
5 - Versand
Der Versand erfolgt ab dem Sitz von MCW auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe
bestellter Ware an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen von Werk
/ Lager, gehen Nutzen, Lasten und die Gefahr auf den Besteller über. Werden Versand oder Übergabe
aus von MCW nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache
des Bestellers, bzw. erfolgt nur über dessen entsprechenden Auftrag. Soweit Daten oder Softwareprodukte
per Download oder über das Internet geliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung
der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
6 - Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste unserer
Firma berechnet. Irrtümer, Änderungen und Druckfehler bleiben vorbehalten. Sobald eine neue Preisliste
aufgelegt wird, wird die vorhergehende ungültig. Unsere Preise verstehen sich netto und exklusive der
Versandkosten ab dem Sitz unseres Werkes / Lager. Alle Versandkosten, besonders Verpackungs– und
Transportkosten, Transportversicherung, etc. trägt der Besteller. Alle Rechnungen sind prompt nach
Rechnungserhalt, längstens aber innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei
Zahlungsverzug kommen die jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte zur
Verrechnung. MCW ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen an Kunden, auch im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses, zu erbringen sofern und solange der Kunde mit der Bezahlung älterer, bereits
fälliger Rechnungen, in Verzug ist. MCW haftet auch nicht für einen allfälligen durch eine solche
berechtigte Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung des Kunden diesem erwachsenden Betriebsausfall.
Durch verzögerte Zahlung fälliger Rechnungen verursachte Mahn- u. Inkassospesen gehen zu Lasten des
Kunden. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der MCW durch den Kunden ist nur zulässig, soweit dessen
Gegenforderungen gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder durch MCW ausdrücklich und schriftlich
anerkannt wurden. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen berechtigt.
7 - Eigentumsvorbehalt
Die von MCW gelieferten Produkte verbleiben bis zur restlosen Bezahlung in deren Eigentum. Im Falle
einer Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren gilt dies auch hinsichtlich der neuen Sachen. Der
Besteller darf die gelieferten Waren oder die aus deren Be– oder Verarbeitung entstandenen neuen
Sachen ( kurz: Vorbehaltsprodukte ) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die ihm aus
der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund
zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an MCW ab. Er ist ermächtigt,
die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht MCW gegenüber
vertragsmäßig nachkommt. Hinsichtlich abgetretener Forderungen sind entsprechende Vermerke in der
Buchhaltung oder auf den Fakturen anzubringen. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder
auf die im Voraus abgetretenen Forderungen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie
etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware hat uns der Kunde sofort und unter Übergabe
entsprechender Unterlagen zu melden. Weiters hat der Kunde einen Besitzerwechsel der Ware sowie eigene
Anschriftwechsel unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat MCW alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die
durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen
Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. MCW ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei fortgesetztem Zahlungsverzug trotz schriftlicher Gewährung einer 14-tägigen Nachfrist
sowie bei Verstoß gegen die in diesem Punkt geregelten Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware herauszuverlangen.
8 - Gewährleistung
Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen Rechts, vorbehaltlich nachstehender
Regelungen. Gewähr wird geleistet für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit
des Kaufgegenstandes. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. MCW gewährt neben Gewährleistungsansprüchen
keine Garantien im Rechtssinn. MCW ist berechtigt, sich von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder
auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass in angemessener Frist die mangelhafte Sache
gegen eine mängelfreie ausgetauscht oder eine Verbesserung vorgenommen oder das Fehlende nachgetragen
wird, all dies nach Wahl von MCW. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller von
sich aus Abänderungen oder Nachbesserungsarbeiten an den von uns gelieferten Produkten, insbesondere
den Softwareprodukten, vornimmt. Wir haften nicht, wenn in von uns gelieferten Geräten Fremdteile zum
Einbau gelangen oder Geräte umgebaut werden. Dies gilt ebenso für die unsachgemäße oder fehlerhafte
Installation von Fremdsoftware. Reklamationen jeder Art haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – Software, schriftlich zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist
gilt das von uns gelieferte Produkt als genehmigt und mängelfrei. Die Beweislast für den Mangel, den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge trifft den Kunden. Die
Installation von uns gelieferter Software auf bestehende Hardware darf nur durch uns oder von uns
autorisierte Vertragspartner erfolgen. Für jegliche Mängel, die bei Selbstinstallation auftreten,
übernehmen wir keine wie immer geartete Haftung. Beanstandete Software ist zur Überprüfung an uns
zurückzusenden. Bei Berechtigung der Mängelrüge gehen die Transportkosten zu unseren Lasten. Die
Haftung von MCW ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es sich nicht um
Personenschäden oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz handelt. Es besteht keine Haftung für
Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Kunden. Schließlich besteht keine Haftung für Datenverluste, wenn seitens des Kunden
nicht für eine ordnungsgemäße tägliche Datensicherung sowie für eine Komplettsicherung vor jeder Vornahme
von Installationsarbeiten Sorge getragen wurde.
9 - Wartungsverträge
Der Wartungsvertrag gilt für ein Jahr, gerechnet ab Abschluss und verlängert sich automatisch um ein
weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner spätestens einen Monat (gerechnet nach
Kalendertagen) vor Jahresende schriftlich gekündigt wird. Die im Wartungsvertrag ausgewiesenen Gebühren
sind Jahresgebühren und sind jeweils im vornhinein zu bezahlen. Alle ausgewiesenen Gebühren verstehen
sich exklusive Mehrwertsteuer. Eine vorzeitige Kündigung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung der vollen Jahresgebühr. Leistungen können erst nach erfolgter Zahlung der Wartungsgebühr in
Anspruch genommen werden. Kosten – Gebührenerhöhungen , die auf Umstände zurückzuführen sind, die
außerhalb unseres Einflussbereiches gelegen sind, können von uns auch während des laufenden Vertrages
auf den Kunden übergewälzt werden. Die Wartungsgebühr kann jährlich angepasst werden.
10 - Nebenabreden und Teilwirksamkeit
Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise
unwirksam sein, so bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen
Geschäftsbedingungen davon unberührt.
11 - Datenschutz
Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung, Verarbeitung und soweit erforderlich Weitergabe von Personen–
und oder firmenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftsabwicklung (insb. Anbahnung, Bonitätsprüfung,
Versand, Abrechnung) sowie im Rahmen der Kundenbetreuung (Bedarfserhebung, Information über Updates,
Neuerungen etc.) einverstanden. Im übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des österreichischen Rechts.
12 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Geschäftsbeziehung, über Entstehung bzw.
Wirksamkeit des Vertrags und Erfüllungsort für an MCW zu erbringende Leistungen ist Wien. Für sämtliche
Streitigkeiten gilt österreichisches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
© MCW - Medical Computer Ware 2012